Rn 78

Ist der Schuldner keine natürliche Person, hat der Insolvenzverwalter sowohl gegenüber dem zuständigen Finanzamt als auch gegenüber den für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere auch die Auflösung durch Insolvenzeröffnung (§ 137 Abs. 1 AO). Mit Einstellung des Geschäftsbetriebs erlischt bei Einzelkaufleuten und Personalhandelsgesellschaften die Steuerpflicht und endet die Pflicht zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen; bei Kapitalgesellschaften besteht sie auch im Hinblick auf die eigentlichen Liquidationsgeschäfte fort (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Hinsichtlich der Gewerbesteuer gilt die gleiche Differenzierung (Unternehmensfortführung oder aber Unternehmenseinstellung, im letztgenannten Fall einheitliche Besteuerung des gesamten Liquidationszeitraums) wie bei der Körperschaftssteuer (§ 7 GewStG, § 16 GewStDV). Bei (vorläufiger) Fortführung des Geschäftsbetriebs sind wie auch sonst Gewerbesteuererklärungen abzugeben, also insbesondere für Kapitalgesellschaften, wenn der Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 EUR überstiegen hat oder aber das Finanzamt eine solche Erklärung verlangt (§ 25 GewStDV). Wie auch bei der Einkommensteuer ist für den Veranlagungszeitraum, in den die Verfahrenseröffnung fällt, hinsichtlich der einzelnen steuerauslösenden Tatbestände zu unterscheiden; je nachdem entsteht der Steueranspruch als Insolvenzforderung oder aber als Masseanspruch (oben Rn. 75).

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