Rn 72

Die Grundsätze ordnungsgemäßer handelsrechtlicher Buchführung und Rechnungslegung (oben Rn. 25 ff.) werden durch § 145 AO auch auf die nach § 141 AO buchführungs- und rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden erstreckt. Sie werden konkretisiert, modifiziert und ergänzt durch die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), die das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht hat.[125]

[125] Gz. IV A 4 - S 0316/13/1003; abrufbar z. B. über die Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

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