Rn 25

Kaufleute haben bei der Buchführung und Rechnungslegung die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu beachten; Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Insolvenzverwalter.[49]

 

Rn 26

Die Buchführung und der Jahresabschluss müssen deshalb verständlich sein (Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit). Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, sind daher eindeutig zu bezeichnen und strukturiert darzustellen. Auch die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen sachlich zutreffende Bezeichnungen erhalten sowie klar und übersichtlich gegliedert werden. Zudem müssen die in der Buchführung und Rechnungslegung dargestellten Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle den Tatsachen zu entsprechen und die Darstellung muss in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften erfolgen (Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit). Schätzungen sind auf der Grundlage von realistischen Annahmen vorzunehmen.

 

Rn 27

Buchführung und Rechnungslegung müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit genügen. Grundsätzlich sind aber alle vermögensrelevanten Sachverhalte zu berücksichtigen (Grundsatz der Vollständigkeit). Die Buchführung und Rechnungslegung muss grundsätzlich jeden Vermögensgegenstand einzeln erfassen und bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung).[50] Jeder Geschäftsvollfall ist auf der Grundlage eines Beleges zu buchen. Vermögensgegenstände und Schulden sind vorsichtig zu bewerten, d. h., Aktivposten eher zu niedrig und Passivposten eher zu hoch anzusetzen (Grundsatz der Vorsicht). Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie verwirklicht worden sind (Realisationsprinzip).[51] Noch nicht realisierte Verluste können demgegenüber sofort erfolgswirksam berücksichtigt werden (Imparitätsprinzip).[52] In der Bilanz dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, in der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden (Saldierungsverbot).

 

Rn 28

Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen (Grundsatz der Bilanzkontinuität).[53] Ganz generell sind Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht worden sind (Grundsatz der Periodenabgrenzung).[54] Zwischen verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten darf nicht willkürlich gewechselt werden, es sei denn, wirtschaftlich vernünftige Gründe sprechen für einen Verfahrenswechsel (Grundsatz der Stetigkeit).

[49] Jaeger-Eckardt, § 155 Rn. 61; Kübler/Prütting/Bork-Kübler, § 155 Rn. 55 f. Eingehend zu den Grundsätzen Basinski/Hillebrand/Lambrecht, Handbuch der InsO-Rechnungslegung, Rn. 261 ff.
[50] Das gilt im Insolvenzverfahren wegen seines Zwecks nur eingeschränkt: Kübler/Prütting/ Bork-Kübler, § 155 Rn. 56.
[51] Das gilt für die Aufdeckung stiller Reserven nicht, wenngleich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Realisierung die Grenze für den Ansatz bilden.
[52] Für den Liquidationsaufwand können insbesondere Rückstellungen gebildet werden.
[53] Das gilt indes im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung gerade nicht zwingend im Verhältnis zwischen Schlussbilanz des der Eröffnung vorausgegangenen Rumpfgeschäftsjahres und der Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, s. Rn. 24.
[54] Der Grundsatz erlangt besondere Bedeutung für Aufwendungen und Rückstellungen hinsichtlich der Liquidationstätigkeiten.

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