Rn 49

Der Insolvenzverwalter hat letztlich bei Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung (§§ 200, 258) oder Einstellung (§§ 207 ff.) – soweit der Geschäftsbetrieb des Schuldners zu diesem Zeitpunkt noch fortgeführt wird – eine handelsrechtliche Schlussrechnung aufzustellen; das ergibt sich wiederum aus § 155 Abs. 2.[91] Die Schlussrechnungslegung dient dem Zweck, den wirtschaftlichen Erfolg der letzten Rechnungsperiode, letztlich aber auch der gesamten Liquidation darzustellen; zugleich bildet sie eine Grundlage für die Besteuerung des Liquiditätsgewinns. Sie ist unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze sowie der Gliederungs-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 242 ff. HGB aus der vorausgegangenen Abrechnung zu entwickeln. Auch dann, wenn das schuldnerische Unternehmen fortgeführt wird, ist die Schlussrechnung vom Insolvenzverwalter zu legen.[92] Die Schlussrechnung und der Schlussbericht des Insolvenzverwalters sind vom Insolvenzgericht zu prüfen.[93]

 

Rn 50

Mit Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet das letzte Geschäftsjahr in der Insolvenz; fällt dieser Zeitpunkt nicht zufälligerweise auf den regulären Zeitpunkt des Endes des Geschäftsjahres (oben Rn. 12 ff.), handelt es sich insoweit um ein Rumpfgeschäftsjahr. Soweit Streit besteht, ob der Verwalter auf diesen Zeitpunkt noch eine Schlussrechnung erstellen darf, da sein Amt zu diesem Zeitpunkt bereits beendet worden ist, und deshalb der Stichzeitpunkt vorzuverlegen ist,[94] handelt es sich um ein Scheinproblem: Der Verwalter hat jedenfalls aufgrund nachorganschaftlicher Rechtsmacht tätig zu werden. Entsprechendes gilt, wenn sein Amt aus anderen Gründen endet (Abwahl, Entlassung usw.).

 

Rn 51

Die handelsrechtliche Schlussrechnung ist – wie bei Eröffnung des Verfahrens und während des Verfahrens – von der internen Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nach § 66 Abs. 1 zu trennen. Letztere dient vorrangig der Information der Gläubiger, des Gerichts und des Insolvenzschuldners; zugleich ermöglicht sie es dem Insolvenzverwalter, detailliert Rechenschaft über seine gesamte Tätigkeit abzulegen und sich von Tätigkeiten nach Einstellung des Verfahrens abzugrenzen; außerdem stellt sie die Grundlage für seine endgültige Vergütung dar. Zu weiteren Einzelheiten vgl. eingehend § 66 Rn. 6 ff. (Blersch).

[91] Begr zum Entwurf, BT-Drs. 12/2443, S. 172.
[92] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 155 Rn. 24; a. A. Uhlenbruck-Sinz, § 155 Rn. 20.
[93] Eingehend zu dieser Prüfung Basinski/Hillebrand/Lambrecht, Handbuch der InsO-Rechnungslegung, Rn. 427 ff.
[94] Vgl. eingehend dazu Kübler/Prütting-Kübler, § 155 Rn. 51; K. Schmidt-Schmittmann, § 155 Rn. 37 f.

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