Rn 10

Die interne Rechnungslegung ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erforderlich, wenn nach Insolvenzantragstellung durch das Gericht ein (starker oder schwacher) vorläufiger Verwalter bestellt worden ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 66). Diese Rechnungslegung kann – entsprechend dem Umfang des jeweiligen Verfahrens sowie Art und Umfang der vorläufigen Verwaltung – von den Regeln der §§ 151 ff. abweichen; das IDW verlangt vom vorläufigen Verwalter zumindest eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung.[16] Anders verhält es sich im Hinblick auf die externe Rechnungslegung. Diese obliegt auch bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters bis zur Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich nur dem Schuldner; eine Insolvenzmasse im rechtlichen Sinn besteht erst ab diesem Zeitpunkt, so dass erst von diesem Augenblick an eine Rechnungslegung nach Handels- und/oder Steuerrecht vom Insolvenzverwalter zu erbringen ist.[17]

 

Rn 11

Bei der Eigenverwaltung obliegt die Pflicht zur Rechnungslegung nur dem Schuldner (§§ 270 ff., 281 Abs. 3 Satz 1). In Verbraucherinsolvenzverfahren kann § 155 keine Anwendung finden, da ein solches nur über das Vermögen natürlicher Personen ohne größere geschäftliche Tätigkeit eröffnet werden kann (§ 304 Abs. 1).[18] Die Pflichten des Insolvenzverwalters zur handels- und steuerrechtlichen Buchführung und Rechnungslegung enden – mit Wirkung ex nunc – mit der Beendigung seines Amtes bzw. der Beendigung des Insolvenzverfahrens, die ihrerseits eine interne (§ 66 Abs. 1 Satz 1) wie externe (§ 155 Abs. 1) Schlussrechnungslegung erfordert. Eine solche Beendigung kann auch auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hin erfolgen (§ 211 Abs. 1).

[16] IDW RH HFA 1.011, Rn. 7.
[17] Jaeger-Eckardt, § 155 Rn. 18; MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 155 Rn. 3. Zur umstrittenen Frage, ob den Insolvenzverwalter bislang nicht erfüllte Rechnungslegungspflichten des Schuldners aus dem Zeitraum vor Eröffnung treffen, vgl. im Folgenden unter Rn. 21 ff.
[18] A. A. Uhlenbruck-Sinz, § 155 Rn. 9.

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