Rn 10

Die Leistung, die den Erlöschenstatbestand herbeigeführt hat, muss anfechtbar sein. Als Anfechtungsgrund kommen alle in den §§ 130 ff. genannten Anfechtungstatbestände in Betracht.[27] § 144 Abs. 1 betrifft nur reine Erfüllungsgeschäfte.[28] Ist nicht nur die Leistung, sondern auch die Begründung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit anfechtbar, findet § 144 Abs. 1 keine Anwendung; denn hier fehlt es an einer durchsetzbaren Forderung, die wieder aufleben könnte.[29] Etwas anderes gilt dann, wenn die Begründung der der Leistung zugrunde liegenden Verbindlichkeit – etwa wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist – nicht mehr angefochten werden.[30] So kommt beispielsweise § 144 Abs. 1 zur Anwendung, wenn zwar die Schuldtilgung, nicht aber das Schenkungsversprechen selbst als unentgeltliche Leistung innerhalb der Anfechtungsfrist noch angefochten werden kann.[31]

[27] Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 5.
[28] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3.
[29] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 5; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 5; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 1 und 4.
[30] HK-Kreft, § 144 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 1.
[31] BGHZ 141, 96 (103).

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