Rn 39

§ 142 ist eine die allgemeinen Anfechtungstatbestände einschränkende Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Anfechtungsgegners. Deshalb muss der Anfechtungsgegner, der sich auf das Vorliegen eines Bargeschäfts beruft, um eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter abzuwehren, sämtliche Voraussetzungen des § 142 darlegen und ggf. beweisen.[145]

 

Rn 40

Will der Insolvenzverwalter ein Rechtsgeschäft gemäß § 133 Abs. 1 anfechten, muss er die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung beweisen. Liegt ein Bargeschäft vor, bildet dies ein Indiz für das Fehlen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und für das Fehlen der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon. Folglich gelten insoweit erhöhte Anforderungen für den vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Beweis.[146]

[146] BGH NJW 1997, 3028 (3029) [BGH 10.07.1997 - IX ZR 234/96].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge