Rn 22
Da ein Bargeschäft nur in Betracht kommt, wenn der Leistungsaustausch "vereinbarungsgemäß" vorgenommen wird, kommt es für den engen zeitlichen Zusammenhang in erster Linie auf den von den Parteien vor dem Vollzug des Leistungsaustausch vereinbarten Zeitrahmen an.[68] Ein geringer Zeitabstand zwischen Leistung und Gegenleistung steht dabei der Annahme der Unmittelbarkeit noch nicht entgegen.[69] Wie lange ein Rechtsgeschäft den Charakter eines Bargeschäfts behält und wann die zeitliche Grenze für das Vorliegen eines Kreditgeschäfts überschritten ist, lässt sich kaum allgemein festlegen.[70] Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, wobei insbesondere die Art der geschuldeten Leistungen[71] sowie die Verkehrsauffassung (Handelsbräuche, Branchenusancen und soziale Gepflogenheiten) zu berücksichtigen sind.[72] Ist die Sach- und Rechtslage einfach gelagert, ist der für ein Bargeschäft zulässige Zeitraum zwischen den beiderseitigen Leistungen regelmäßig kürzer als bei umfangreichen und rechtlich schwierigen Sachverhalten.[73]
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