Rn 19

Treffen der (spätere) Insolvenzschuldner und sein Auftraggeber (mit Einverständnis des Subunternehmers) nachträglich eine Vereinbarung, dass der Auftraggeber den Subunternehmer unmittelbar befriedigt, so stellt die Vereinbarung dann eine hinreichende vertragliche Abrede dar, wenn diese zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, in dem weder der Insolvenzschuldner noch der Subunternehmer bereits teilweise geleistet hat.[59] Hat eine Bank gegen gleichzeitige Stellung einer Sicherheit (im konkreten Fall eines AGB-Pfandrechts) vereinbarungsgemäß einen Kredit eingeräumt, liegt eine ausreichende Parteivereinbarung vor.[60] Duldet eine Bank Kreditüberziehungen in nicht festgelegter Höhe in der Erwartung der Schuldner werde Kundenschecks (in welcher Höhe auch immer) bei ihr zur Verrechnung einreichen, so fehlt es an dem für § 142 erforderlichen abgestimmten Leistungsaustausch, wenn später tatsächlich Kundenschecks auf dem Konto verrechnet werden.[61] Bietet der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Energiebezugssperre aufhebt, wenn Letzterer ausstehende Rechnungen für ergangene Energielieferungen begleicht, fehlt es an der erforderlichen Vereinbarung i.S. des § 142; denn nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ist die Zahlungen der Rückstände kein Entgelt für die künftige Lieferung (diese muss ja gesondert bezahlt werden), sondern Voraussetzung für die Aufhebung der Stromsperre. Insoweit hat aber der Gläubiger seine Leistung schon vollständig erbracht.[62]

[61] BGH NJW 1992, 1960 [BGH 30.04.1992 - IX ZR 176/91]; HK-Kreft, § 142 Rn. 4.
[62] BGH NJW 1986, 1496 (1498) [BGH 30.01.1986 - IX ZR 79/85].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge