Rn 88

§ 140 Abs. 3 erfasst auch Zeitbestimmungen im Sinne des § 163 BGB. Als befristete Rechtshandlung ist etwa die Kündigung zu einem künftigen Termin anzusehen, die dann mit Zugang der Kündigungserklärung als vorgenommen gilt und nicht erst im Zeitpunkt der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses.[158]

 

Rn 89

Mietzinsansprüche entstehen aufschiebend befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für den der Mietzins wiederkehrend zu entrichten ist.[159] Befristete Rechtshandlungen entfalten nach § 140 Abs. 3 ihre Rechtswirkungen bereits mit Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände und eben nicht erst mit Eintritt der Bedingung oder Befristung. Dies ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags.[160] Dies hat zur Folge, dass im Falle der Anfechtung eines Mietvertrags und damit für die Forderung auf Mietzahlung oder einer dadurch begründeten Aufrechnungslage maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss des Mietvertrags ist (§ 140 Abs. 3).[161] Sollen dagegen einzelne Mietzahlungen als jeweils eigenständige Forderung angefochten werden, ist § 140 Abs. 3 nicht anwendbar und es ist nach § 140 Abs. 1 auf den jeweiligen Zeitpunkt abzustellen, in dem die jeweilige Verfügung ihre rechtlichen Wirkungen entfaltet. Geht es um die Rechtshandlung der Vorausabtretung künftiger Mietansprüche, ist diese frühestens vorgenommen, sobald die Forderung (Miete) entsteht. Sie entsteht aufschiebend befristet (§ 163 BGB) zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums, für den die Miete zu entrichten ist (§ 140 Abs. 1), denn die Vorausabtretung künftiger Rechte entfaltet ihre rechtliche Wirkung erst dann, wenn der abgetretene Anspruch entstanden ist (Rn. 19).[162]

[158] § 159 RegEInsO (S. 167); Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 37; Jaeger-Henckel, § 140 Rn. 55; Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 18; Kübler/Prütting-Ehricke, § 140 Rn. 21; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 53; a.A. Smid-Zeuner, § 140 Rn. 20.
[161] BGH NZI 2005, 164, 165 [BGH 11.11.2004 - IX ZR 237/03] (und Leitsatz); Ehricke, ZInsO 2008, 1058 (1061 f.).
[162] BGH DtZ 1997, 156 (157); MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 50b; ausführlich : Ehricke, ZInsO 2008, 1058 (1063 f.).

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