Rn 75

§ 161 Abs. 1 und 2, § 163 BGB schützen bedingte oder befristete Rechtsgeschäfte vor Verfügungen in der Schwebezeit, auch vor solchen des Insolvenzverwalters. § 140 Abs. 3 setzt demnach eine gesicherte Rechtsposition voraus, während rein tatsächliche Erwerbsaussichten nicht genügen.[140] Die Insolvenzeröffnung selbst hat keinen Einfluss auf den Eintritt der Bedingung oder des Termins. Vielmehr werden sie mit Eintritt der Bedingung oder des Termins wirksam oder unwirksam. § 91 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.[141] § 140 Abs. 3 betrifft zudem ausschließlich Fälle rechtsgeschäftlich bedingter oder befristeter Rechtshandlungen.[142] Keine Bedingungen i.S. des § 140 Abs. 3 sind Rechtsbedingungen (so z.B. wenn ein Vertrag der behördlichen Genehmigung oder der Zustimmung eines Dritten bedarf) oder Potestativbedingungen.[143]

 

Rn 76

§ 140 Abs. 3 erfasst sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen und Befristungen. Für auflösende Bedingungen wird § 140 Abs. 3 jedoch nur dann bedeutsam, soweit eine Rechtshandlung vor ihrem Bedingungseintritt angefochten werden soll. Deshalb ist die Norm praktisch nur für aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte relevant.[144]

 

Rn 77

Des Weiteren ist § 140 Abs. 3 auch im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 anwendbar.[145] Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen aufschiebend befristet oder von einer Bedingung abhängig, ist die Aufrechnungslage i.S. des § 387 BGB noch nicht gegeben, weil eine aufschiebend bedingte oder befristete Forderung nicht erfüllbar ist. Treffen im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 jedoch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 zu, kommt es aus anfechtungsrechtlicher Sicht nicht auf die Begründung der Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere bedingte oder befristete Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde, also auf den Zeitpunkt der rechtsbegründenden Tatumstände.[146]

[140] BGH NZI 2004, 78 (80) [BGH 23.10.2003 - IX ZR 252/01]; BGH NZI 2007, 515 (516) [BGH 14.06.2007 - IX ZR 56/06]; HK-Kreft, § 140 Rn. 13; Kübler/Prütting-Ehricke, § 140 Rn. 23; Fischer ZIP 2004, 1679 (1680).
[141] BGH NZI 2007, 515 (516) [BGH 14.06.2007 - IX ZR 56/06]; HK-Kreft, § 140 Rn. 13.
[143] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 50a, 51; Christiansen KTS 2003, 353 (363 f.).
[144] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 50b; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 33.
[146] BGH NZI 2004, 580 (582) [BGH 29.06.2004 - IX ZR 195/03]; BGH NZI 2007, 515 (516) [BGH 14.06.2007 - IX ZR 56/06]; BGH NZI 2008, 89 [BGH 29.11.2007 - IX ZR 30/07] (Verrechnung); HK-Kreft, § 140 Rn. 14; Kübler/Prütting-Ehricke, § 140 Rn. 22; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 50b.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge