Rn 49

In den Fällen der Ermöglichung einer Sicherung oder Befriedigung (§§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1) kommt es für den maßgeblichen Zeitpunkt darauf an, ob die Rechtshandlung unmittelbar gläubigerbenachteiligende Wirkung hat (z.B. wenn der Gläubiger einen nicht bestehenden Anspruch anerkennt (§ 781 BGB) oder ob noch weitere Rechtsakte hinzutreten müssen.[104] So tritt die gläubigerbenachteiligende Wirkung bei einem prozessualen Anerkenntnis erst mit Verkündung des Anerkenntnisurteils ein.

[104] HK-Kreft, § 140 Rn. 6; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 19; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 20.

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