Gesetzestext

 

(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht aufgrund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.

(2) 1Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. 2§ 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 34 KO [Wechsel- und Scheckzahlungen]

(1) Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können aufgrund des § 30 Nr. 1 von dem Empfänger nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruchs gegen andere Wechselverpflichtete zur Annahme der Zahlung verbunden war.

(2) Die gezahlte Wechselsumme muß von dem letzten Wechselregreßschuldner oder, falls derselbe den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von diesem erstattet werden, wenn dem letzten Wechselschuldner oder dem Dritten zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, einer der im § 30 Nr. 1 erwähnten Umstände bekannt war.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Scheckzahlungen des Gemeinschuldners entsprechende Anwendung.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 137 trägt wie auch schon die Vorgängerregelung des § 34 KO dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger des Wechsel(insolvenz-)schuldners die ihm von diesem in der Krise angebotene Zahlung annehmen muss, will er nicht seine wechselrechtlichen Regressansprüche gemäß Art. 43 ff. WG verlieren. Sind daher andere Wechselverpflichtete als mögliche Regressschuldner vorhanden, so ist die Anfechtbarkeit der freiwilligen Leistung des Wechsel(insolvenz-)schuldners trotz des Vorliegens des Anfechtungstatbestands nach § 130 unter den Voraussetzungen des § 137 ausnahmsweise ausgeschlossen.

2. Der Ausnahmetatbestand des § 137 Abs. 1

 

Rn 2

§ 137 Abs. 1 vermag allerdings als Ausnahmetatbestand nur dann einzugreifen, wenn dem Gläubiger des Insolvenzschuldners tatsächlich ein Rückgriffsanspruch zustand. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es gar keine anderen wechselrechtlich Verpflichteten gab[1] oder die Protesterhebungsfrist versäumt worden ist; kein Fall des § 137 Abs. 1 ist auch derjenige des bereits erhobenen Wechselprotestes, weil damit die Rückgriffsansprüche bereits gesichert sind.[2] Die Aufrechnung der Wechselforderung steht der Zahlung gleich.[3]

[1] RGZ 40, 40 (41).
[2] Vgl. Kilger/K. Schmidt, KO § 34 Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, § 34 Rn. 1.
[3] Kuhn/Uhlenbruck, § 34 Rn. 1.

3. Einschränkung des Ausnahmetatbestands (§ 137 Abs. 2)

 

Rn 3

§ 137 Abs. 2 schränkt den Ausnahmetatbestand des § 137 Abs. 1 ein, um einer missbräuchlichen Herbeiführung des die Anfechtung ausschließenden Ausnahmefalls nach § 137 Abs. 1 entgegenzuwirken. Es soll durch die Regelung des § 137 Abs. 2 verhindert werden, dass der Wechselgläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit oder die Stellung des Eröffnungsantrags kannte, den Wechsel an einen Dritten verkauft und der Gemeinschuldner diesem anschließend Zahlung leistet. § 137 Abs. 2 gibt daher dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten gegen denjenigen, der im Falle der Protesterhebung letztlich hätte zahlen müssen. Ist der Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben worden, so ist dieser Schuldner des Ersatzanspruchs.

 

Rn 4

Im Gegensatz zur alten Regelung des § 34 Abs. 2 KO gilt nunmehr durch den Verweis in § 137 Abs. 2 Satz 2 auf § 130 Abs. 2 hinsichtlich der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Eröffnungsantrags ein erweiterter Fahrlässigkeitsmaßstab (§ 130 Rn. 17). Durch den an gleicher Stelle eingefügten Verweis auf § 130 Abs. 3 wird erreicht, dass die Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen umgekehrt wird, wenn der Anfechtungsgegner eine nahe stehende Person i.S.d. § 138 ist.

4. Scheckzahlungen des Schuldners (§ 137 Abs. 3)

 

Rn 5

§ 137 Abs. 3 erklärt die Absätze 1 und 2 bei Zahlung auf einen Scheck für entsprechend anwendbar. Handelt es sich um einen Verrechnungsscheck, so gilt gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 2 ScheckG auch die Gutschrift des geschuldeten Betrags als Zahlung. Gleiches gilt für die Gutschrift beim Barscheck, weil die mit Einverständnis des Empfängers geleistete Girozahlung der Barzahlung gleichzusetzen ist.[4]

Teilweise wird § 34 Abs. 3 KO und damit jetzt § 137 Abs. 3 nur auf solche Fälle für anwendbar erklärt, in denen der Bezogene der Insolvenzschuldner ist.[5] Damit wäre der Anwendungsbereich des Abs. 3 auf Bankinsolvenzen beschränkt und und hätte nur eine geringe praktische Bedeutung.

Ist die bezogene Bank aufgrund eines Garantievertrags (z.B. beim Euroscheck) zur Einlösung verpflichtet, so hat der Schecknehmer wegen der Einlösepflicht der bezogenen Bank im Fall der Insolvenz des Ausstellers bereits ein Anwartschaftsrecht erlangt, so dass...

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