Rn 19
Anfechtbar sind die Rechtshandlungen (Rückgewähr bzw. Verzicht) nach § 136 Abs. 1 Satz 1 nur dann, wenn die Vereinbarung i. S. d. § 136 innerhalb des letzten Jahres vor Stellung des Eröffnungsantrags geschlossen wurde. Haben die Parteien die besondere Vereinbarung außerhalb der Jahresfrist vereinbart, erfolgt aber die Rechtshandlung (Verzicht bzw. Rückgewähr) innerhalb des maßgebenden Zeitraums, so scheidet eine Anfechtung nach § 136 aus.[54] U.U. können die Rechtshandlungen dann aber nach konkurrierenden Anfechtungstatbeständen (siehe oben Rn. 12) angefochten werden. Die Berechnung der Frist erfolgt nach Maßgabe des § 139.[55] Der Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung "getroffen" wurde, bestimmt sich nach § 140 Abs. 1.[56]
Rn 20
§ 136 Abs. 2 schränkt den maßgebenden Anfechtungszeitraum für die Fälle ein, in denen der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit[57] und – soweit anwendbar – Überschuldung, vgl. §§ 17 ff.) erst nach dem Abschluss einer Vereinbarung i. S. d. § 136 Abs. 1 eingetreten ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass den Gläubigern nicht haftet, was aufgrund eines Anspruchs zurückgewährt wird, der in einer "insolvenzrechtlich unkritischen" Zeit begründet wurde.[58] Ausgeschlossen ist die Anfechtung auch dann, wenn die Rückgewähr der Einlage bzw. der Verlustbeitrag nicht erforderlich ist, um die Gläubiger aus der Masse zu befriedigen.
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