Rn 1

Gesellschafterdarlehen (oder gleichstehende Leistungen des Gesellschafters) an die Gesellschaft sind in der Praxis häufig anzutreffen.[1] Der Grund hierfür liegt insbesondere darin, dass sich derartige Zuwendungen wesentlich einfacher und schneller realisieren lassen als eine Kapitalerhöhung. Darüber hinaus können – etwa als Darlehen bezeichnete – Zuwendungen anders als Eigenkapital vergleichsweise leicht wieder abgezogen werden. Derartige Formen der Finanzierung der Gesellschaft sind keinesfalls verboten. Vielmehr stellen sie – grundsätzlich – eine gleichwertige und insbesondere auch zulässige Alternative zur Finanzierung der Gesellschaft mit Eigenkapital dar (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit).

[1] s. nur v. Gerkan/Hommelhoff, Rn. 2.1 ff.; Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn. 1; rechtsvergleichend Haas, GmbHR 2004, 557, 558.

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