Rn 11

Wegen der besonderen Verdächtigkeit der von § 133 Abs. 2 erfassten Verträge erschien es dem Gesetzgeber gerechtfertigt, den Anfechtungszeitraum vom Zeitpunkt des Eröffnungsantrags rückgerechnet auf zwei Jahre auszudehnen. Jedoch ist auch für die innerhalb dieses Zeitraums geschlossenen Verträge die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 2. Fall dann ausgeschlossen, wenn dem anderen Teil der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.

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