Rn 5

Hinsichtlich der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen stellt die Neuregelung – schon in der amtlichen Überschrift des Paragraphen – klar, dass auf Seiten des Schuldners Vorsatz nötig ist, damit aber auch bedingter Vorsatz hinsichtlich der gläubigerbenachteiligenden Wirkung seines Handelns genügt. Dies entspricht der bisherigen nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zum alten Recht, die den in § 31 Nr. 1 KO enthaltenen Absichtsbegriff entsprechend weit ausgelegt hat.[6] Für Leistungen an Dritte im Rahmen einer versuchten Unternehmenssanierung wird ein solcher Vorsatz nur dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer das Scheitern dieser Bemühungen zum Handlungszeitpunkt bereits voraussieht und die damit verbundene Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt.[7] Die nur entfernt liegende Möglichkeit eines Fehlschlags vermag dafür jedoch nicht auszureichen.

 

Rn 6

Hat der Schuldner dem Anfechtungsgegner nur das gewährt, was jener nach der (vermeintlich wirksam) getroffenen Vereinbarung zu beanspruchen hatte, so sind an das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht besonders hohe Anforderungen zu stellen, da sich in diesen Fällen der Wille des Schuldners i.d.R. darin erschöpft, seine (vermeintliche) Verbindlichkeit zu erfüllen.[8]

 

Rn 7

Ferner verlangt § 133 Abs. 1 Satz 1 die positive Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners beim Anfechtungsgegner. Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Bedient sich der Anfechtungsgegner eines Vertreters, so kommt es gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf dessen Kenntnis an. Sowohl der Benachteiligungsvorsatz als auch die Kenntnis davon beim Anfechtungsgegner müssen zum Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung (§ 140) vorliegen.[9] Wird eine künftige Forderung im Voraus abgetreten, so kommt es auf ihren Entstehungszeitpunkt an.[10]

[6] Vgl. zum alten Recht BGH ZIP 1993, 276 [BGH 12.11.1992 - IX ZR 236/91] (279 f.); Kuhn/Uhlenbruck, § 31 Rn. 8 m.w.N.; zum neuen Recht: Häsemeyer, Rn. 21.78.
[7] BGH ZIP 1993, 276 (280) [BGH 12.11.1992 - IX ZR 236/91].
[8] BGH ZIP 1991, 807 (809) [BGH 18.04.1991 - IX ZR 149/90].
[9] Kilger/K. Schmidt, KO § 31 Anm. 5.
[10] Hess/Weis, Rn. 429.

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