Rn 2

Anfechtbar sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern jede Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) des Schuldners. Rechtshandlungen Dritter, die ohne oder sogar gegen den Willen des Schuldners vorgenommen worden sind, werden nicht erfasst.[1] Jedoch kann auch ein bloßes Mitbewirken einer Dritthandlung durch das Verhalten des Schuldners genügen. Ein solches anfechtungsrelevantes Mitbewirken durch den Schuldner liegt z.B. vor, wenn dieser es unterlassen hat, Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzulegen.[2] Der Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger ist dagegen nicht anfechtbar, da der Verlust des Grundeigentums des Schuldners in diesem Fall nicht auf einer Rechtshandlung des Schuldners, sondern auf der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt beruht.[3]

[1] Kilger/K. Schmidt, KO § 31 Anm. 3.
[2] Kuhn/Uhlenbruck, § 31 Rn. 4; vgl. auch BGH WM 1959, 891 (893).
[3] BGH WM 1986, 945 (946).

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