Rn 40

Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (§§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 3). Das Bundesarbeitsgericht kann auf Antrag die Frist zur Begründung verlängern.[117]

[117] Vgl. BAG 16.07.2008, 7 ABR 13/07, juris, Rn. 12 ff.; Germelmann/Matthes/Prütting-Schlewing, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 94 Rn. 15.

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