Rn 4

Bei der Auslegung des § 125 kann die Rechtsprechung zu § 1 Abs. 5 KSchG herangezogen werden, weil der Gesetzgeber im Grundsatz einen Gleichlauf beider Vorschriften beabsichtigt hat.[11]

[11] Vgl. BAG, 20.09.2012 – 6 AZR 253/11, juris, Rn. 56.

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