Rn 3

Bei der Berechnung des zulässigen Gesamtvolumens ist zunächst zu ermitteln, welche Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung von einer Entlassung betroffen werden. Dies sind nicht nur die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bei Aufstellung des Sozialplans noch nicht beendigt sind, sondern auch die, die aufgrund der Betriebsänderung bereits ausgeschieden sind.[1] Es gilt der betriebsverfassungs- und nicht der insolvenzrechtliche Arbeitnehmerbegriff.[2]

 

Rn 4

Arbeitnehmer im Sinne des § 123 sind daher die von § 5 Abs. 1 BetrVG erfassten Beschäftigten, also diejenigen, die zur Belegschaft gehören.[3]

 

Rn 5

Keine Arbeitnehmer, deren Monatseinkommen im Rahmen des § 123 Abs. 1 zu berücksichtigen ist, sind die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3, 4 BetrVG. Der leitende Angestellte kann keine Ansprüche aus einem Sozialplan herleiten.[4] Soweit es das BAG für zulässig hält, dass die Betriebsparteien der Aufstellung des Sozialplans die leitenden Angestellten in den Kreis der Abfindungsberechtigten mit einbeziehen können,[5] steht ihnen aus einem solchen Vertrag zu Gunsten Dritter ein Individualanspruch und nicht ein auf der normativen Wirkung der Betriebsvereinbarungen beruhender Kollektivanspruch zu, so dass sie von dem Geltungsbereich des § 123 Abs. 1 nicht erfasst werden.[6]

 

Rn 6

Für die Frage, welche Arbeitnehmer von einer Entlassung betroffen sind, kann auf die zu §§ 111 ff. BetrVG und §§ 17 ff. KSchG entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden. Eine Entlassung aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 123 Abs. 1 liegt daher nicht nur dann vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung des Insolvenzverwalters ausscheiden. Einzurechnen sind vielmehr auch die Arbeitnehmer, die auf Veranlassung des Verwalters einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder von sich aus gekündigt haben, um einer Kündigung zuvorzukommen (vgl. auch vor §§ 123, 124, Rn. 35).

 

Rn 7

Keine Entlassung im Sinne des § 123 Abs. 1 liegt demgegenüber dann vor, wenn der Arbeitnehmer ungeachtet der geplanten Betriebsänderung selbst kündigt oder das Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise, etwa durch Zeitablauf, Anfechtung oder Kündigung aus personen- oder verwaltungsbedingten Gründen, beendet wird.

[1] Balz, DB 1985, 689, 691; Hess, § 123 Rn. 24.
[2] HSG, § 2 SozplG, Rn. 12; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, §§ 112, 112a Rn. 203.
[3] Einzelheiten siehe etwa bei Richardi, § 5 Rn. 5 ff.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 5 Rn. 8 ff.
[4] BAG 16.7.1985 AP Nr. 32 zu § 112 BetrVG 1972.
[5] BAG 16.7.1985 a.a.O.
[6] Hess, § 123 Rn. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge