Rn 12

Der Gesamtbetrag der in § 123 Abs. 1 genannten 2 1/2 Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer stellt eine Höchstgrenze für die Sozialplandotierung dar. Diese absolute Obergrenze und damit der Gesamtbetrag des zulässigen Gesamtplanvolumens errechnet sich, indem die Monatsverdienste aller betroffenen Arbeitnehmer mit 2,5 multipliziert werden.

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