Rn 36

Das Verfahren nach § 122 ist für den Verwalter naturgemäß nicht ohne Risiko. Verweigert das Arbeitsgericht der Durchführung der Betriebsänderung ohne vorgeschaltetes Einigungsstellenverfahren seine Zustimmung und will der Verwalter gleichwohl die Betriebsänderung durchführen, muss er das Interessenausgleichsverfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG bis zum Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle weiterführen. Zur Vermeidung von Zeitverlusten ist der Verwalter daher je nach Lage des Einzelfalls gut beraten, wenn er parallel zu dem Verfahren nach § 122 das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG weiter betreibt.[42]

[42] vgl. auch Gegenäußerung BReg zu § 140 RegE = § 122 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 261 ff., abgedruckt in: Kübler/Prütting, Bd. I S. 320.

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