Rn 22

Gebietet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die Durchführung der Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG, hat das Arbeitsgericht in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die sozialen Belange der Arbeitnehmer ein Einigungsstellenverfahren dennoch erfordern. Da das Arbeitsgericht nicht über die Betriebsänderung als solche entscheidet, sondern ausschließlich über den Zeitpunkt ihrer Durchführung, muss es sich um soziale Belange der Arbeitnehmer handeln, die überwiegend für die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens sprechen. Ein solcher relevanter sozialer Belang ist daher nicht darin zu sehen, dass die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens die Realisierung der Betriebsänderung verzögert und infolgedessen die Kündigungstermine der betroffenen Arbeitnehmer hinausgeschoben werden.[26]

Dem Betriebsrat obliegt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch Einschaltung der Einigungsstelle sozialverträglichere Lösungen gefunden werden können.[27]

Der Betriebsrat muss dabei Alternativkonzepte darlegen, die den sozialen Belangen der Arbeitnehmer entgegenkommen, ohne die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unangemessen zu strapazieren.[28]

[26] Caspers, Rn. 414; Kübler/Prütting-Moll, § 122 Rn. 35.
[27] Löwisch, RdA 1997, 80, 85; Kübler/Prütting-Moll, a.a.O., Rn. 36.
[28] Kübler/Prütting-Moll, a.a.O.

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