Rn 7

Aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass eine Auflösung nur durch (Bundes-)Gesetz möglich ist, folgt für die Deutsche Bundesbank, die Landeszentralbanken sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau aus §§ 2, 44 BBankG, §§ 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau als bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls eine faktische Insolvenzunfähigkeit.[10]

Auf Krankenkassen und Krankenkassenverbände findet Nr. 2 keine Anwendung, §§ 171b, 171f SGB V. Dort ist insolvenzantragsberechtigt die Aufsichtsbehörde.[11]

[10] MünchKomm-Ott/Vuia, § 12 Rn. 13; Siegmund, ZInsO 2012, 2324 (2324).
[11] Vgl. hierzu etwa Heeg/Kehbel, ZIP 2009, 302.

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