Rn 17

Sofern Ansprüche des Schuldners auf zukünftige Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet worden sind, schränkt Abs. 3 die zeitliche Wirksamkeit der Pfändung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.

Erfolgte der Beschluss zur Verfahrenseröffnung bis zum 15. Tag eines Kalendermonats, kann der Pfändungsgläubiger nur noch den pfändbaren Teil der Bezüge für den laufenden Kalendermonat einziehen. Sofern der Eröffnungsbeschluss später als dem 15. Tag des Monats erlassen wurde, erstreckt sich das Pfändungspfandrecht auch noch auf die pfändbaren Bezüge des Folgemonats, nach Ablauf des Kalendermonats der Verfahrenseröffnung bzw. des Folgemonats wird die Pfändung kraft Gesetzes unwirksam.

 

Rn 18

Die in Abs. 3 angeordnete zeitliche Befristung der Wirksamkeit im Wege der Zwangs-Vollstreckung erworbenen Pfandrechts wird nur relevant, sofern nicht § 88 greift, wonach ein Pfändungspfandrecht, das ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag im Wege der Zwangsvollstreckung erworben hat, bereits mit Verfahrenseröffnung unwirksam wird (Rückschlagsperre) oder das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erworben wurde.

 

Rn 19

Die zeitliche Befristung der Wirksamkeit der Pfändung gem. Abs. 3 gilt nicht für Pfändungsmaßnahmen, die denjenigen Teil der Bezüge des Schuldners betreffen, die grundsätzlich unpfändbar sind und nur für bestimmte Gläubiger gepfändet werden können, wie dies insbesondere für Unterhalts- und Deliktsgläubiger des Schuldners gem. §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Fall ist, diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bleiben wirksam und sind unabhängig vom eröffneten Insolvenzverfahren auch weiterhin zulässig, da dieser Teil der Bezüge des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt.

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