Rn 64

Gemäß § 119 sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung von § 113 ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam. Dies gilt auch für tarifvertragliche Bestimmungen.[153]

[153] MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 113 Rn. 15.

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