Rn 29

Demgegenüber behält der Schuldner seine Arbeitgeberstellung, wenn das Insolvenzgericht seine Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. lediglich unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt und die Arbeitgeberfunktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.[58] In diesem Fall bleibt der Arbeitgeber kündigungsbefugt, allerdings benötigt er für eine wirksame Kündigung die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.[59] Hat der vorläufige Insolvenzverwalter in die Kündigung eingewilligt, ist die Kündigung gemäß § 111 Satz 2, § 182 Abs. 3 BGB gleichwohl unwirksam, wenn der Schuldner bei Ausspruch der Kündigung die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht schriftlich vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

 

Rn 30

§ 113 findet auf Kündigungen des "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters – wie vorstehend ausgeführt[60]  – keine Anwendung. Dies gilt erst recht, wenn Kündigungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Arbeitgeber selbst erklärt werden und das Insolvenzgericht lediglich einen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Hier verbleibt es bei den allgemeinen vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen.

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