Rn 19

Auf Berufsausbildungsverhältnisse ist § 113 Satz 1 nicht unmittelbar anwendbar. Denn Berufsausbildungsverhältnisse können nach der Probezeit (§ 20 BBiG) nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Ein derartiger gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung wird von § 113 an sich nicht erfasst. Soweit der Zweck des Ausbildungsverhältnisses wegen der Insolvenz des Ausbildenden (§ 10 Abs. 1 BBiG) nicht mehr erreicht werden kann, d.h. eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr möglich ist, wird man den Insolvenzverwalter gleichwohl als berechtigt ansehen müssen, eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu erklären. Um zu verhindern, dass sich der Kündigungsschutz des § 22 Abs. 2 BBiG in sein Gegenteil verkehrt, ist insoweit von einer der Dreimonatsfrist des § 113 Satz 2 entsprechenden Auslauffrist auszugehen.[39]

[39] Vgl. zu § 22 KO, der Vorgängerregelung des § 113, BAG 27.05.1993, 2 AZR 601/92; Andres/Leithaus-Andres, 4. Aufl. 2018, § 113 Rn. 4.

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