Rn 24

Gemäß Abs. 2 Nr. 2 kann ein eigenständiges Insolvenzverfahren auch über bestimmte Sondervermögen durchgeführt werden. Der Zweck des Insolvenzverfahrens liegt insoweit maßgeblich in der Beschränkung der Haftung der Inhaber auf den Bestand des Sondervermögens.

 

Rn 25

Dies betrifft den Nachlass, das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird. Aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 wurde neben den Ehegatten auch der Lebenspartner mit in Abs. 2 aufgenommen.[21] Nach § 7 Satz 1 LPartG können Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Nach § 7 LPartG gelten die §§ 1409 bis 1563 BGB entsprechend. Über § 7 LPartG finden mithin die Regelungen über die Gütergemeinschaft in den §§ 1415 bis 1518 BGB entsprechende Anwendung. Die Änderung des Abs. 2 bewirkt, dass diese insolvenzrechtlichen Vorgaben sich auch auf Lebenspartner erstrecken.[22]

Für diese Insolvenzverfahren über spezielle Sondervermögen finden sich in den §§ 315 bis 334 von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Sonderregeln, insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

[21] BT-Drs. 15/5901.
[22] BT-Drs. 15/5901, 21.

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