Rn 5

Gemäß Abs. 1 sind alle natürlichen und alle juristischen Personen insolvenzverfahrensfähig, wobei der nicht rechtsfähige Verein insoweit einer juristischen Person gleichsteht.

 

Rn 6

Die Insolvenzfähigkeit setzt nicht die Prozessfähigkeit voraus, auch eine nicht prozessfähige natürliche Person kann Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sein. Der Prozessfähigkeit kommt in diesem Zusammenhang nur Bedeutung zu, sofern der Schuldner einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung stellt; hierfür ist die Prozessfähigkeit erforderlich, für einen nicht prozessfähigen Schuldner hat daher dessen gesetzlicher Vertreter zu handeln.

 

Rn 7

Insolvenzfähig ist nach dem Wortlaut des Abs. 1 jede juristische Person, d.h. sowohl juristische Personen des Privatrechts als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

Rn 8

Die Insolvenzfähigkeit der letztgenannten juristischen Personen ist jedoch durch § 12 entweder unmittelbar eingeschränkt oder durch entsprechende landesrechtliche Bestimmungen einschränkbar, sodass die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts als Ausnahme zu qualifizieren ist.

 

Rn 9

Der nicht rechtsfähige Verein wird für die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person gleichgesetzt; dies entspricht seiner passiven Parteifähigkeit im Zivilprozess (§ 50 Abs. 2 ZPO).

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