Rn 17

Erforderlich ist des Weiteren nach dem Wortlaut der Bestimmung die Übertragung des Besitzes an der Sache auf den Käufer.

 

Rn 18

Mit dem Erfordernis, dass dem Käufer bereits vor Verfahrenseröffnung "der Besitz an der Sache übertragen" sein muss, wird kein weiteres, besonderes Tatbestandsmerkmal postuliert, vielmehr wird durch die Formulierung nur klargestellt, dass das dingliche Vollzugsgeschäft, nämlich die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor Verfahrenseröffnung erfolgt sein muss (§ 449 Abs. 1 BGB). Diese Eigentumsübertragung erfordert gemäß §§ 929 ff. BGB auch die Verschaffung des Besitzes. Eine weitergehende Bedeutung, etwa das Erfordernis, dass der Käufer unmittelbaren Besitz an der Kaufsache erlangt haben muss, ist nicht gegeben. Es genügt demnach, dass dem Käufer mittelbarer Besitz eingeräumt worden ist, jede nach BGB oder HGB mögliche Form der Besitzerlangung durch den Käufer ist ausreichend.[11]

[11] Uhlenbruck-Berscheid, § 107 Rn.4; HK-Marotzke, § 107 Rn. 6; Kübler/Prütting-Tintelnot, § 107 Rn. 7; MünchKomm-Ott, § 107 Rn. 11; a.A. (nur die Aufgabe des unmittelbaren Besitzes durch den Insolvenzschuldner führt zur Insolvenzfestigkeit des Anwartschaftsrechts): FK-Wegener, § 107 Rn. 9.

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