Rn 24

Durch Abs. 2 wird die Möglichkeit der Unterlassung der vorgeschriebenen Anhörung des Schuldners für diejenigen Fälle modifiziert, in denen der Schuldner keine natürliche Person ist.

 

Rn 25

Die Formulierung ist insoweit unpräzise, als nicht nur die Fälle erfasst werden sollen, in denen der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist. Erfasst werden sollen auch diejenigen Fälle, in denen das Insolvenzverfahren über ein Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut einer Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft) durchgeführt wird.

 

Rn 26

Des Weiteren geht es nicht um die Anhörung jeder vertretungsberechtigten Person, sondern nur um die Anhörung organschaftlicher Vertreter, soweit sich das Insolvenzverfahren auf eine juristische Person bezieht.[17]

 

Rn 27

Das Insolvenzgericht genügt grundsätzlich der Anhörungspflicht des Schuldners bereits dann, wenn einer der organschaftlichen Vertreter der juristischen Person oder ein persönlich haftender Gesellschafter angehört wird, da Schuldner die juristische Person oder die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist.

Sind insoweit mehrere Personen vorhanden, kommt ein Unterlassen der Anhörung demgemäß schon dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Organmitglied oder ein persönlich haftender Gesellschafter angehört werden kann, d.h. weder im Ausland befindlich noch unbekannten Aufenthalts ist.

Abs. 2 betrifft daher nur diejenigen Fälle, in denen die Anhörung aller organschaftlicher Vertreter oder aller persönlich haftender Gesellschafter vorgeschrieben ist oder eine Mehrzahl von Schuldnern vorhanden ist.

 

Rn 28

§ 10 Abs. 2 bezieht sich demnach insbesondere auf § 15 Abs. 2 Satz 3 sowie auf § 317 Abs. 2 Satz 2 für den Fall einer Mehrheit von Erben im Nachlassinsolvenzverfahren.

 

Rn 29

Insoweit sind die Voraussetzungen für das Unterlassen einer Anhörung gemäß Abs. 1 für jedes Organmitglied, jeden persönlich haftenden Gesellschafter und jeden Erben gesondert zu prüfen.

[17] BT-Drs. 16/6140, S. 54; LG Kleve, Beschl. v. 21.03.2017 – 4 T 577/16, ZIP 2017, 1955.

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