Rn 22

Fraglich ist, welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Unterlassung der vorgeschriebenen Anhörung des Schuldners hat.

 

Rn 23

In allen Fällen, in welchen die Anhörung des Schuldners in der InsO vorgeschrieben ist, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Anhörung des Schuldners ohne Weiteres nachgeholt werden und die Gehörsverletzung damit geheilt werden.

Ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, so kommt ein Verfahren nach § 4 i.V.m. § 321a ZPO in Betracht.[16]

[16] A/G/R-Ahrens, § 10 Rn. 24.

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