Rn 22a

Während die Konkursordnung lediglich eine nicht stringent durchgehaltene Aufteilung in Bestimmungen zum materiellen Konkursrecht (§§ 170 KO) und zum formellen Konkursrecht (§§ 71238 KO) vorgesehen hat, folgen der Aufbau und die Gliederung der InsO zum einen dem Prinzip, allgemeinen Bestimmungen spezielle Regelungen folgen zu lassen, zum anderen orientiert sich die Aufteilung der Insolvenzordnung am typischen zeitlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.

 

Rn 23

Nach der Benennung der Gesetzesziele in § 1 folgt im Ersten Teil zunächst die Zusammenfassung allgemeiner, für das gesamte Insolvenzverfahren geltender Vorschriften, der Zweite Teil der InsO befasst sich mit den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und den Bestimmungen für das Insolvenzeröffnungsverfahren und beinhaltet schließlich Bestimmungen zur Insolvenzmasse, zur Einteilung der Gläubiger, zum Insolvenzverwalter und zu den Organen der Gläubiger. Der Dritte Teil der InsO betrifft die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens inklusive den Regelungen zum Anfechtungsrecht, im Vierten Teil ist die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse geregelt. Der Fünfte Teil befasst sich mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Feststellung der Forderungen, der Verteilung des verwerteten Schuldnervermögens und der Einstellung des Verfahrens.

Im Anschluss daran finden sich Regelungen zum Insolvenzplan (Sechster Teil) sowie zur Koordination der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (Siebter Teil), zur Eigenverwaltung (Achter Teil), zur Restschuldbefreiung (Neunter Teil) sowie zum Verbraucherinsolvenzverfahren (Zehnter Teil). Der Elfte Teil der InsO beinhaltet Regelungen für besondere Insolvenzverfahren über Sondervermögen, die gegenüber den allgemeinen Verfahrensregeln abweichen, dies betrifft das Nachlassinsolvenzverfahren, das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie das Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Der Zwölfte Teil der InsO reglementiert das Internationale Insolvenzrecht. Abschließend regelt der Dreizehnte Teil das Inkrafttreten der InsO.

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