Gesetzestext

 

(1) 1Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. 2Der Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. 3Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vorlegenden den Mangel nicht beheben können oder innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetzten Frist nicht beheben.

(2) 1In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. 2Insbesondere kann der Plan Vorschläge enthalten:

1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe,
2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,
3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern.

(3) 1Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Koordinationsplans versagt wird, steht jedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu. 2Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zuzuziehen.

1. Normzweck

 

Rn 1

Mit dem Koordinationsplan hat der Gesetzgeber ein weiteres Restrukturierungsinstrument zur Verfolgung eines übergeordneten Konzernsanierungsziels geschaffen.[1] Inhalt eines Koordinationsplans können sämtliche Maßnahmen sein, die für die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sachdienlich sind. Insbesondere in Sanierungsfällen soll durch den Koordinationsplan ein einheitliches Sanierungsziel bestimmt werden. Im Fall der Liquidation ist es denkbar, dass gemeinsame Verwertungsstrategien dargelegt werden.[2]

 

Rn 2

Der Koordinationsplan bietet die Möglichkeit, wie ein darstellender Teil eines klassischen Insolvenzplanes (§ 220) Maßnahmen zur gemeinsamen Abwicklung darzustellen. Eine Rechtsänderung wie sie in einem gestaltenden Teil (§ 221) des Insolvenzplanes möglich ist, sieht das Gesetz für den Koordinationsplan nicht vor (vgl. hierzu unten Rn. 3).

[1] BT-Drs. 18/407, S. 38.
[2] BT-Drs. 18/407, S. 39.

2. Inhalt des Plans

2.1 Allgemeines

 

Rn 3

Der Koordinationsplan kann alle Maßnahmen treffen, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Je nach Gestaltung des Konzerninsolvenzverfahrens können dabei unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Es handelt sich um eine Art darstellenden Teil eines Insolvenzplans entsprechend § 220. Eine Änderung der Rechtsstellung von Beteiligten ist nicht möglich. Der Koordinationsplan wird daher auch als "kupierter" Insolvenzplan bezeichnet.[3]

 

Rn 4

Im Fall der Gruppenliquidation sollte der Plan Regelungen zur gemeinsamen Vermögensverwertung treffen.

 

Rn 5

Für den Fall einer (rechtsträgererhaltenden oder übertragenden) Sanierung sollten im Koordinationsplan Regelungen zur gemeinsamen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes getroffen werden. Darüber hinaus sollte der Koordinationsplan im Fall einer Krise zunächst darstellen, wie der Konzern in die wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Dafür ist es notwendig, die genauen Ursachen der Liquiditätsengpässe zu beleuchten und eine Krisenanalyse sowie eine Analyse der Liquiditäts- und Ertragslage vorzunehmen.[4] Insbesondere sollte die Eigenkapitalsituation bzw. die Finanzierungsstruktur der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner betrachtet werden. Darüber hinaus sollte auch in den Blick genommen werden, ob es Schwachstellen beim konzerninternen Liquiditätsausgleich ("Cash-Pooling") gibt, die zur Krise beigetragen haben.[5] Originäre Aufgabe des Verfahrenskoordinators wird es sein, im Koordinationsplan Lösungswege für diese Schwierigkeiten aufzuzeigen, die zukünftige Struktur des Konzerns darzulegen sowie Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit aufzuzeigen.[6] Wichtig wäre es in diesem Rahmen darzustellen, auf welchem Weg man sich von unrentablen Geschäftszweigen trennen kann. Insoweit ist es denkbar, dass auch Regelungen zur gemeinsamen Verwertung von zumindest Teilen des Vermögens in einem Sanierungsplan getroffen werden. Darüber hinaus erscheint es notwendig, weitere unternehmerische "Umbaumaßnahmen" wie den Abbau von Arbeitsplätzen, die Schließung unwirtschaftlicher Standorte und Filialen, die Änderung des Finanzierungskonzeptes sowie die Beendigung bzw. die Änderung bestimmter unwirtschaftlicher Verträge vorzusehen.[7] In Betracht gezogen werden sollten darüber hinaus Regelungen zum Eingriff in Forderungen und Absonderungsrechte,[8] Regelungen über Gegenwerte bei gegenseitigen Leistungsaustauschgeschäften, Regelungen zur gemeinsamen Liquiditätsbeschaffung, Regelungen zu Sicherheiten und zum Umgang mit Marken, Lizenzen und Beteiligungen.[9] Vorteil einer solchen Aufstellung ist, dass die Sanierung des Konzerns als solchem vollständig in einem Dokument verfasst ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge