Rn 11

Vorlageberechtigt ist lediglich der Verfahrenskoordinator. Eine Initiativpflicht besteht für ihn allerdings nicht.[18]

 

Rn 12

Für den Fall, dass ein Verfahrenskoordinator nicht bestellt ist, können die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam einen Koordinationsplan erarbeiten und vorlegen. Vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter auch einfach vertragliche Vereinbarungen miteinander treffen können, wird die gemeinsame Vorlageberechtigung eher selten relevant sein.[19] Wichtiger erscheint die dadurch entstehende Möglichkeit, für die gruppenangehörigen Insolvenzverwalter im Falle des Amtsniederlegung des Verfahrenskoordinators den Koordinationsplan auch ohne dessen Beteiligung zum Abschluss zu bringen.[20] Im Fall einer angeordneten Eigenverwaltung geht das gemeinsame Antragsrecht der Insolvenzverwalter auf die eigenverwaltenden Schuldner über.[21] Ein Koordinationsplan soll nach einer Ansicht gem. § 269h Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 auch im Falle eines Konzerninsolvenzverfahrens ohne Anordnung eines Koordinationsverfahrens zur Anwendung kommen.[22] Zwar spricht die Stellung der Vorschrift im Abschnitt Koordinationsverfahren gegen eine solche Auslegung des Gesetzes. Da aber auch ohne Bestellung eines Verfahrenskoordinators eine gute Kommunikation der einzelnen Insolvenzverwalter möglich ist und das Gesetz ja gerade die Möglichkeit gibt, einen Koordinationsplan auch ohne Verfahrenskoordinator einzureichen, ist davon auszugehen, dass die Anordnung eines Koordinationsverfahrens keine zwingende Voraussetzung für die Vorlage eines Koordinationsplanes ist.[23]

 

Rz. 13

Umstritten ist, ob auch vorläufige Insolvenzverwalter vorlageberechtigt sind. Das Gesetz differenziert in §§ 3a Abs. 3, 269f Abs. 2 InsO zwischen vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter, sodass dem vorläufigen Verwalter kein Initiativrecht zukommt.[24] Es fehlt an einer entsprechenden Kompetenzzuweisung. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker" vorläufiger Verwalter).[25]

[18] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269h Rn. 5.
[19] Specovius, NZI-Beilage 2018, 35 (36).
[20] Specovius, NZI-Beilage 2018, 35 (36).
[21] Flöther-Madaus, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 5 Rn. 88; Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269h Rn. 4; FK-Wimmer, § 269h Rn. 16; a.A. Jaeger/Piekenbrock, § 269h Rn. 19 ff.
[22] Specovius, NZI-Beilage 2018, 35 (36).
[23] So auch MünchKomm/Eidenmüller/Frobenius, § 269h Rn. 21 m.w.N.
[24] Specovius, NZI-Beilage 2018, 35 (36); Braun/Esser, § 269h Rn. 27; a.A. HambKomm-Thies/Lieder, § 269h Rn. 15.
[25] So auch ausführlich MünchKomm/Eidenmüller/Frobenius, § 269h Rn. 24; a.A. Braun/Esser, § 269h Rn. 27.

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