Rn 9

Ausweislich der Gesetzesbegründung darf eine Weitergabe von Informationen und eine Zusammenarbeit jedoch nicht erfolgen, wenn dies den Zielen des bei dem betroffenen Gericht geführten Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen würde.[13] In § 269b fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob die Gläubigerinteressen im betreffenden Verfahren eine Grenze der Kooperation darstellen, während § 269a Satz 1 ausdrücklich vorsieht, dass eine Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter nicht zu erfolgen hat, soweit hierdurch die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Insolvenzgerichte nicht verpflichtet sind, eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten des Verfahrens zu prüfen und im Fall einer befürchteten Benachteiligung die Zusammenarbeit zu verweigern.[14] Da sich der Gesetzgeber grundlegend für die Trennung der Vermögensmassen entschieden hat und die Wahrung der Interessen der Gläubiger in den jeweiligen Einzelverfahren weiterhin Hauptaugenmerk des Insolvenzverfahrens bleiben soll, sollte das Insolvenzgericht die mögliche Interessenkollision gründlich prüfen und Beeinträchtigungen von Gläubigerinteressen zwingend vermeiden.[15]

 

Rn 10

Eine Verpflichtung der Zusammenarbeit der Gerichte mit den einzelnen Insolvenzverwaltern statuiert das Gesetz nicht. Aus diesem Grund wird zum Teil die entsprechende Anwendung von Art. 58 EuInsVO vorgeschlagen.[16] Diese Vorschrift sieht ausdrücklich eine Kooperationspflicht zwischen Gerichten und Verwaltern vor. Allerdings gilt sie nur, wenn mindestens ein Verfahren der Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedsstaat geführt wird.[17] Dies ist bei rein innerdeutschen Konzerninsolvenzverfahren gerade nicht der Fall. Es ist unwahrscheinlich, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung von § 269b die Vorschrift Art. 58 EuInsVO nicht bekannt war, sodass einiges dagegen spricht, die Kooperationspflichten zwischen Gerichten und Verwaltern auch auf rein innerdeutsche Verfahren anzuwenden. Berücksichtigt werden sollte auch, dass aufgrund der Aufsicht der Insolvenzgerichte, eine Kooperationspflicht im Einzelverfahren besteht.[18] Über die Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter nach § 269a dürften so auch sämtliche Informationen erreichbar sein. Zumal ja kein Kooperationsverbot für die Gerichte besteht, sondern lediglich keine durchsetzbare Pflicht.

 

Rn 11

Datenschutz stellt per se keine Grenze für die Übermittlung dar. § 269b gibt eine bereichsspezifische Übermittlungsbefugnis im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG.[19] Damit können sich aus den §§ 1417 EGGVG keinerlei Grenzen für die Übermittlungsbefugnis ergeben.[20] Es ist unter Umständen sogar zulässig andere personenbezogene Daten mit den zu übermittelnden Daten weiterzugeben, wenn eine Trennung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (siehe zu den genauen Voraussetzungen § 18 EGGVG).

[13] BT-Drs. 18/407, S. 33.
[14] Braun-Fendel, § 269b Rn. 11; FK-Wimmer, § 269b Rn. 38; Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269b Rn. 23.
[15] BT-Drs. 18/407, S. 33; so auch Webel, NZI-Beilage 2018, 24 (26).
[16] Kübler/Prütting/Bork-Thole § 269a Rn. 41.
[17] Siehe z.B. Erwägungsgrund 62 zur EuInsVO 2015.
[18] Uhlenbruck/Vallender, § 269a Rn. 6.
[19] So auch MünchKomm/Brünkmanns § 269b Rn. 28.
[20] BeckOK GVG/Ebner § 13 EGGVG, Rn. 3.

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