Rn 8

Weitere Voraussetzung ist nach Nr. 2 das Vorliegen eines positiven Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr. Damit sollen diejenigen Gesellschaften aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, die bereits vor der COVID-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten. Ob der Tatbestand von Nr. 2 geeignet ist, dies zu erreichen muss allerdings bezweifelt werden. Es ist nicht einsichtig, dass eine Gesellschaft mit einem nur geringen Verlust anders behandelt werden sollte als eine Gesellschaft mit einem geringen Gewinn, da zwischen beiden Gesellschaften im Hinblick auf das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nur wenige Euro liegen können. Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber mit dem Tatbestand in Nr. 2 eindeutige Vorgaben gemacht.

 

Rn 9

Nicht eindeutig ist, wie das positive Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit überhaupt festgestellt wird, da Nr. 2 auf keine spezifische Bilanz oder Rechnung Bezug nimmt. Gerade die fehlende Bezugnahme auf die Handels- und Steuerbilanz lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber dieser Rechenwerke nicht angewendet wissen wollte. Gleichwohl muss das positive Ergebnis aber irgendwie festgestellt werden. Soweit Handels- und/oder Steuerbilanz ein positives Ergebnis ausweisen, liegen die Voraussetzungen von Nr. 2 vor. Liegt ein positives Ergebnis nicht vor, muss ermittelt werden, ob dieses durch Umbuchungen im Eigenkapital (z.B. Bildung von Rücklagen) nicht zustande gekommen ist.

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