Rn 14

Im Hinblick auf die inhaltliche Ausarbeitung des Plans kann auf den IDW S-6 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. verwiesen werden.[26] Der Verfahrenskoordinator kann und wird sich für die Ausarbeitung des Koordinationsplans häufig und je nach Regelungsinhalt externe Expertise einholen müssen. Die dadurch entstehenden Kosten wird der Verfahrenskoordinator als Auslagen durch einen beim Koordinationsgericht zu beantragenden Vorschuss decken müssen. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung führen, da die einzelnen Gruppeninsolvenzverwalter anzuhören sind und gegebenenfalls Beschwerderechte wahrnehmen könnten.[27] Deshalb sollte die Kostenfrage mit den Gruppenverwaltern vorab abgestimmt werden. Zu den inhaltlichen Regelungsmöglichkeiten des Plans vgl. Rn. 5 ff.

[26] MünchKomm/Eidenmüller/Frobenius, § 269h Rn. 38.
[27] Gerloff, NZI-Beilage 2018, 32 (34).

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