Rn 12

Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass – sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist – das Recht eines Gläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit durch den Insolvenzplan nicht berührt wird. Die Norm weist damit Parallelen zu § 254 Abs. 2 Satz 1 auf, der allgemein für Drittsicherheiten (z.B. aufgrund von einer Mitschuldnerschaft, einer Bürgschaft, einer Garantie, eines Aussonderungsrechts etc.) regelt, dass ein Insolvenzplan insoweit keine Wirkung zeitigt, also die Insolvenzgläubiger unabhängig von dem beschlossenen Insolvenzplan die Drittsicherheiten in Anspruch nehmen können.[12] § 223a Satz 1 überträgt diese Regelung im Grundsatz auch auf gruppeninterne Drittsicherheiten. Auch sie bleiben grundsätzlich von den Planregelungen unberührt, d.h. die Gläubiger können trotz Insolvenzplans die gruppeninternen Sicherheiten weiterhin in Anspruch nehmen. Die Regelung führt also ebenso wie im Fall des § 254 Abs. 2 Satz 1 zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Akzessorietät, weil das Sicherungsrecht, obwohl die Hauptforderung durch teilweise Forderungsverzichte/-erlasse nicht mehr in Gänze durchsetzbar ist, vollumfänglich in Anspruch genommen werden kann. Sie erklärt sich dadurch, dass der Insolvenzplan nur zu nicht mehr durchsetzbaren Forderungen, aber keineswegs erloschenen, sondern als unvollkommene Verbindlichkeiten fortbestehenden Forderungen (Naturalobligationen) führt.

[12] Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 199.

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