Rn 6

Die Vorschrift umfasst nicht nur die Zusammenarbeit im Sinne eines Informationsaustauschs, sondern vielmehr auch darüber hinausgehende Mitwirkungsverpflichtungen der Gerichte (wie die Herausgabe von Unterlagen und die organisatorische Abstimmung von Terminen etc.).[8] Der reibungslose Informationsaustausch kann vor allem durch die rudimentäre technische Ausstattung einzelner Gerichte erschwert werden.[9]

 

Rn 7

Die Pflicht zur Weitergabe von Informationen besteht nicht erst, wenn durch andere Gerichte nachgefragt wird. Vielmehr haben die Gerichte Informationen, die für andere Verfahren relevant sind, von sich aus herauszugeben.[10] Dies gilt vor allem für Informationen hinsichtlich der in § 269b Satz 2 genannten Punkte, deren Relevanz das Gesetz annimmt.[11] Die Insolvenzgerichte sollten jede Information, die möglicherweise für ein anderes Verfahren relevant sein könnte, an die für andere Gruppenverfahren zuständigen Insolvenzrichter weitergeben.

 

Rn 8

Dabei sind die einzelnen Insolvenzrichter bzw. -rechtspfleger nicht verpflichtet, genauso vorzugehen, wie der Richter/Rechtspfleger, der ihnen die Informationen weiterleitet. Vielmehr obliegt es ihnen, die entsprechenden Informationen wahrzunehmen und in ihre Abwägung einzubeziehen, um dann für das jeweilige Insolvenzverfahren die bestmögliche Lösung zu finden.[12]

[8] So auch Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269b Rn. 6; dazu vertiefend Flöther-Frege/Nicht, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 295 ff.
[9] Blankenburg, ZInsO 2018, 897 (904).
[10] BT-Drs. 18/407, S. 33; kritisch zur Pflicht aufgrund der Weisungsunabhängigkeit der Richter Webel, NZI-Beilage 2018, 24 (26).
[11] Braun-Fendel, § 269b Rn. 7; Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269b Rn. 19.
[12] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269b Rn. 16; dazu Webel, NZI-Beilage 2018, 24 (26).

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