Rn 10

Der Verfahrenskoordinator darf Koordinierungsaufgaben nur wahrnehmen, wenn dies im Interesse der Gläubiger ist. Das bedeutet nicht, dass sich für jeden einzelnen Gläubiger ein Vorteil ergeben muss. Vielmehr genügt es, wenn in einem Verfahren eine Erhöhung der Befriedigungsquote und in den übrigen Verfahren keine Verkürzung dieser Quote zu erwarten ist.[9] Dabei kommt es lediglich auf die letztendlich zu erwartende Quote an. Damit ist es auch zulässig, dass bei einem Verfahren zwischenzeitlich eine Verkürzung der Masse eintritt, wenn am Ende sichergestellt ist, dass dieser Vermögenswert der Masse später wieder zufließt. Trotzdem zeigt sich an dieser Stelle deutlich, dass sich der Gesetzgeber gegen eine materielle Konsolidierung der Massen entschieden hat.[10] Sobald zu erwarten ist, dass eine Maßnahme zur endgültigen Verkürzung der Masse eines Verfahrens führt, ist das Interesse der Gläubiger nämlich nicht mehr gewahrt.

[9] BT-Drs. 18/407, S. 37; dies entspricht auch der Definition von Gläubigerinteressen in § 3a vgl. hierzu § 3a Rn. 34.
[10] RegE BT-Drs. 18/407, 2.

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