Rn 34

Nach Abs. 2 kann das Gericht den Antrag auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands abweisen, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Konzentration der Verfahrensführung bei dem angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt. Dabei ist nicht nur auf die Interessen der Gläubiger des antragstellenden Schuldners abzustellen, sondern auch auf die Interessen der Gläubiger sämtlicher gruppenangehöriger Schuldner. Ein Interesse dieser Gläubiger wird immer dann zu bejahen sein, wenn sich durch eine koordinierte Abwicklung der Einzelverfahren Koordinationsgewinne erzielen lassen, die einigen Insolvenzmassen zugutekommen, ohne dabei die übrigen Massen zu benachteiligen.

 

Rn 35

Das Gericht legt bei seiner Entscheidung die Angaben zugrunde, die der antragstellende Schuldner nach § 13a zu machen hat. Es muss dabei nicht positiv feststellen, dass und welche Kooperationsvorteile eine Verfahrenskonzentration erwarten lässt. Bestehen aber Zweifel daran, dass eine Konzentration im konkreten Fall zu Vorteilen führt, kann es den Antrag ablehnen. Die Hürde sollte indes nicht zu niedrig angesetzt werden. Bloße Zweifel am Eintritt von Vorteilen reichen nicht aus.[56]

 

Rn 36

Durch die gesetzliche Regelung wird zunächst einmal unterstellt, dass die Konzentration und die damit verbundenen Synergieeffekte im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegen. Dies war in einem Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen noch anders.[57] In diesem Entwurf hätte das Gericht noch das gemeinsame Interesse der Gläubiger positiv und ausdrücklich feststellen müssen.

[56] Vgl. auch die Kritik von Vallender, ZInsO 2017, 2464 (2469).
[57] Vgl. den Diskussionsentwurf, ZIP 2013, Beilage zu Heft 2, 1 ff.; a.A. HambKomm-Pannen, § 3a Rn. 21.

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