Rn 6

Die übrigen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse gruppenangehöriger Unternehmen sind zum Antrag zu hören. Im Rahmen der Anhörung können die jeweiligen Gläubigerausschüsse Vorschläge zur Besetzung machen.[9]

[9] BT-Drs. 18/407, S. 34.

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