Rn 2

Auch diese Lockerung der Zugangsvoraussetzungen zum Schutzschirmverfahren steht aber unter demselben Vorbehalt, wie die Anwendung der §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung nach § 5 COVInsAG, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein muss. In dem Zusammenhang des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung kann die hier ohnehin erforderliche Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung auch die Umstände wie in den Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt bestätigen. Anders als in § 5 COVInsAG, der in seinem Abs. 1 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Insolvenzreife und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verlangt und dann in seinen Absätzen 2 und 3 Vermutungstatbestände für einen solchen Ursachenzusammenhang aufstellt, sind die Nr. 1 bis 3 nicht als Vermutungsbasis formuliert. Die Ratio ist indes dieselbe.

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