Rn 51

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens,[78] datierend vom 13.02.2020, soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sieht in seinem Kern eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen soll dabei verzichtet werden. Eine Übergangsregelung soll ferner sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte. Zugleich soll die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von zehn auf künftig 11 Jahre verlängert werden, um den bisherigen Rhythmus, innerhalb dessen eine erneute Restschuldbefreiung erlangt werden kann, beizubehalten. Ferner wird festgelegt, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten.

 

Rn 52

Anlässlich der Richtlinienumsetzung sollen auch die Fristen für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien auf ein Jahr verkürzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neustart zu erleichtern.

 

Rn 53

Durch das "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens", welches zum 01.10.2020 rückwirkend in Kraft trat,[79] wurde die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre reduziert.[80] Aufgrund der rückwirkenden Einwirkung auf bereits beantragte Verfahren wurden dezidierte Übergangsvorschriften erlassen.

[78] Vgl. dazu etwa Trams, NHW-Spezial 2020, S. 149 ff.; Frind, ZInsO 2020, 764 ff.
[79] BGBl. I 2020, 3328.
[80] BT-Drs. 19/21981 mit Änderungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/ 25251 und 19/25322; vgl. zu dem Gesetz Graeber, ZInsO 2020, 1815 ff.; Pape/Laroche/Grote, ZInsO 2020, 1805 ff.; Pape/Laroche/Grote, ZInsO 2021, 57 ff.; Lissner, ZInsO 2020, 1729 ff.

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