Rn 19

Das Bundeskabinett hat am 18.07.2012 einen Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Damit sollte die sog. "2. Stufe der Reform des Insolvenzrechts" realisiert werden. Das Gesetz ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Der Gesetzgeber führte damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Zugleich wird das Restschuldbefreiungsverfahren umgestaltet. Hierdurch würden, so der Referentenentwurf, Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen. Insbesondere werden verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen. Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten. Im Verbraucherinsolvenzverfahren werden die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern erhöht. Dazu wird der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet.

 

Rn 20

Der Entwurf sah zudem vor, dass die funktionelle Zuständigkeit für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen wird.[23] Diese funktionelle Zuständigkeit wurde dann aber nicht weiter verfolgt, sondern die Prüfung hierüber ist, so die Bundesregierung, auf spätere Zeit verschoben worden.[24] Der Gesetzesentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Ferner enthält der Entwurf eine Vorschrift über Lizenzverträge, die die Interessen des Lizenzgebers und des Lizenznehmers zu einem angemessenen Ausgleich bringen soll und damit den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland stärken soll.[25]

 

Rn 21

Nachdem am 31.10.2012 ein weiterer Regierungsentwurf vorgelegt wurde,[26] ist das "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und der Stärkung der Gläubigerrechte" vom Bundesrat am 07.06.2013, sowie zuvor vom Bundestag am 15.05.2013, angenommen und verabschiedet worden. Kern des Reformgesetzes ist die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf drei Jahre, wenn die Gläubiger 35 % ihrer Forderungen erhalten haben. Der Großteil des Gesetzes trat zum 01.07.2014 in Kraft. Die Neuregelungen gelten dann für alle Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt beantragt worden sind (Art. 103h EGInsO).[27]

[23] Referentenentwurf, S. 21.
[24] Hierzu Lissner, ZInsO 2012, 2093.
[25] Referentenentwurf, S. 21.
[26] Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/11268; hierzu Lissner, ZInsO 2012, 2093.
[27] Zum Reformgesetz vgl. etwa Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433 ff.; Frind, ZInsO 2013, 1448 ff.; Grote, InsbürO 2013, 207 ff.; Waltenberger, ZInsO 2013, 1458 ff.; Köchling, ZInsO 2013, 316 ff.; Kranzusch, ZInsO 2012, 2169 ff.; Hingerl, ZInsO 2013, 21 ff.; zur Auswirkung auf die Beratungshilfe Lissner, ZInsO 2013, 330 ff.

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