Rn 41

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gaben Anlass, das Sanierungs- und Insolvenzrecht fortzuentwickeln und zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) mit Wirkung zum 01.01.2021 erlassen,[60] welches Abs. 4 neu in die Norm aufgenommen hat.

 

Rn 42

Es fehlte im geltenden Recht an den von der Richtlinie vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. Die Vorschrift ergänzt § 37 Abs. 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Da es aufgrund der durch § 34 StaRUG vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration auf höchstens ein Restrukturierungsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk weniger Restrukturierungsgerichte als Insolvenzgerichte geben wird, soll eine möglichst weitgehende Zusammenfassung der Insolvenz- und Restrukturierungssachen innerhalb einer Unternehmensgruppe sichergestellt werden, indem alle Gruppen-Folgeverfahren bei einem Insolvenzgericht, dass auch Restrukturierungsgericht ist, zusammengefasst werden können.[61] Maßgeblich ist der Gruppenbegriff nach § 3e InsO.

 

Rn 43

Die Konzentrationswirkung zugunsten eines bestimmten Insolvenzgerichts setzt nach Abs. 4 Satz 1 einen Antrag des Schuldners voraus. Nur dann kann sich das Restrukturierungsgericht, bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Prämissen, auch für etwaige Gruppen-Folgeverfahren als zuständig erklären. Die Norm ist mithin schuldnerdispositiv.[62]

[60] BGBl. I, 2020, 3256.
[61] BT-Drs. 19/24181, 191.
[62] Vgl. dazu auch Vallender, ZInsO 2020, 2579 (2582).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge