Rn 1
§ 3c wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung. Absatz 1 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) an den Duktus des § 10a Abs. 3 sowie § 36 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) angepasst.[3] Der bisherige Wortlaut ("der Richter zuständig") wurde folgerichtig ("die Abteilung") mit Wirkung zum 01.01.2021 auf Betreiben des Bundesrates[4] angepasst. In der Regel wird dies zur Folge haben, dass derselbe Richter tätig wird.[5] Durch das Anknüpfen an die Abteilung sollen etwaig auftretende Zuständigkeitsprobleme, z.B. im Falle von Vertretungsfällen, verhindert werden.[6]
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