Rn 1

§ 3c wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung. Absatz 1 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) an den Duktus des § 10a Abs. 3 sowie § 36 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) angepasst.[3] Der bisherige Wortlaut ("der Richter zuständig") wurde folgerichtig ("die Abteilung") mit Wirkung zum 01.01.2021 auf Betreiben des Bundesrates[4] angepasst. In der Regel wird dies zur Folge haben, dass derselbe Richter tätig wird.[5] Durch das Anknüpfen an die Abteilung sollen etwaig auftretende Zuständigkeitsprobleme, z.B. im Falle von Vertretungsfällen, verhindert werden.[6]

[1] BGBl. I 2017, S. 866.
[2] BT-Drs. 18/407.
[3] BGBl. I. 2020, S. 3256.
[4] BR-Drs. 619/20, S. 20; BT-Drs. 19/25353, S. 11; BT-Drs. 19/25303, S. 97.
[5] BT-Drs. 19/24181, S. 142.
[6] BT-Drs. 19/24181, S. 142.

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